Es gibt kein Gesetz, das explizit eine verantwortliche Elektrofachkraft in Unternehmen verlangt. Mit dieser Argumentation ist das Thema schnell abgetan. So einfach ist das allerdings nicht.
Jeder Arbeitgeber ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Das wird durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vorgegeben. Das ArbSchG definiert im Umgang mit Arbeitsmitteln noch eher allgemein: Ein Arbeitgeber hat die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die Gesundheit seiner Mitarbeiter möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird. Die BetrSichV macht deutlich konkretere Vorgaben und legt fest, in welchem Umfang die Sicherheit von Arbeitsmitteln gewährleistet sein muss und wie der Arbeitgeber das sicherzustellen hat.
Auch wenn sie in diesen gesetzlichen Vorgaben nicht explizit aufgeführt ist, leitet sich das Erfordernis einer VEFK daraus ab.
§13 ArbSchG legt fest, dass der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz verantwortlich ist und definiert ebenfalls, welche natürliche Person verantwortlich ist, falls es sich beim Arbeitgeber eine juristische Person handelt (Aktiengesellschaften, GmbH’s, KG’s usw.): die mit der Leitung des Unternehmens beauftragte Person.
Betrachtet man die Grundpflichten des Arbeitgebers nach §4 der BetrSichV wird schnell klar, dass ein Geschäftsführer das gar nicht selbst leisten kann. Neben dem zeitlichen Aspekt kommt oft das Fehlen fachlicher Kompetenzen hinzu. Im Zusammenhang mit der Elektrotechnik wäre das also die Kenntnis aller relevanten Normen und Vorschriften.
Der Arbeitgeber muss daher diese Verantwortung an kompetente Personen delegieren, wie es in Absatz 2 von §13 ArbSchG beschrieben ist: „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben trägt unter anderem die DIN VDE 1000-10 bei. Diese definiert in Kapitel 3.1 sowie erweitert in Kapitel 5.3 die Rolle der verantwortlichen Elektrofachkraft. Im Rechtsdeutsch ein sogenannter Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers.
Also ist das Bestellen einer VEFK indirekt für jedes Unternehmen mit elektrotechnischen Anlagen vorgeschrieben, in dem Mitarbeiter beschäftigt werden. Ausgenommen lediglich solche, deren Geschäftsführer selbst Elektrofachkraft ist und sich mit allen Vorschriften auskennt.
So gesehen würde ein Unternehmen, das nur einen Mitarbeiter mit PC-Arbeit beschäftigt auch eine VEFK benötigen. Das wäre jedoch übertrieben. Die von den Geräten ausgehenden elektrischen Gefahren sind dabei so überschaubar, dass der Arbeitgeber sich einmalig beraten lassen kann und dann selbst die Verantwortung für den Umgang mit diesen elektrotechnischen Geräten übernimmt. Das ist generell möglich in kleineren Betrieben, die ausschließlich mit Büromaschinen oder Gerätschaften für den Waren-, Speise- oder Getränkeverkauf arbeiten. Ausgeschlossen ist dabei in jedem Fall die Arbeit an diesen Geräten.
In einer Werkstatt sieht es anders aus. Es gibt viele Handmaschinen, zum Teil auch fest installierte Maschinen, von denen nicht nur mechanische, sondern eben auch elektrische Gefahren ausgehen. Hier sollte der Arbeitgeber eine externe VEFK beauftragen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten.
Je größer und komplexer die elektrischen Anlagen sind macht es Sinn, eine eigene VEFK zu beschäftigen. Die Voraussetzungen für Mitarbeiter, um als VEFK die Verantwortung zu übernehmen, sind jedoch nicht überall gegeben. Viele Unternehmen haben zwar einen elektrotechnischen Betriebsteil, beschäftigen aber keine eigenen elektrotechnisch ausgebildeten Mitarbeiter. Dann muss sich der Unternehmer überlegen, ob er eine Person mit geeigneter Qualifikation einstellt, oder die VEFK als Dienstleistung einkauft.
Je nach Größe und Umfang der elektrotechnischen Anlagen kann die Arbeit der VEFK mit einer vor-Ort-Präsenz von wenigen Stunden bis hin zu mehreren Tagen je Monat erledigt werden.
Eine besondere Rolle kommt dabei den Hochvolt Fahrzeugen zu. Das sind Elektrofahrzeuge, Plug-In Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Batteriespannungen oberhalb von 60V. Diese gelten im gewerblichen Umfeld ebenfalls als elektrotechnische Anlage. In den meisten Service-Betrieben findet sich jedoch kein Mitarbeiter mit elektrotechnischer Ausbildung, um die Rolle als VEFK zu übernehmen. Daher führt die aktuelle DGUV 209-093 die „verantwortliche Person Hochvolt“ ein. Inhaltlich entspricht das der Rolle einer VEFK, allerdings kann dies auch ein Mitarbeiter mit mechanischer Ausbildung und Zusatzqualifikation für die Hochvolttechnik sein.
Fazit: abgesehen von wenigen Ausnahmen benötigt jeder Betrieb eine VEFK, wenn er Mitarbeiter beschäftigt, die mit, insbesondere aber an elektrotechnischen Anlagen arbeiten.
Ginsheimer Straße 7, 65468 Trebur, Deutschland
Tel: +49 170 2340041
E-Mail: Info@FEE.de.com